Corona-Richtlinien

Was aktuell gilt

Fotografen dürfen inzidenzunabhängig folgende Leistungen erbringen:

  • Fotos im Freien
    Ein Fotograf darf im Freien Architektur- oder Landschaftsaufnahmen aber auch Fotoshootings von Personen machen. Bei den Fotoshootings dürfen aber nur so viele Personen als Gruppe fotografiert werden, wie es die inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zulässt. Der Fotograf wird dabei nicht mitgezählt, da es für ihn die Ausübung seines Berufes darstellt. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten.
  • Fotos beim Kunden
    Das Fotografieren beim Kunden ist nicht untersagt. In der Wohnung eines Privatkunden dürfen aber nur so viele Personen als Gruppe fotografiert werden, wie es die inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zulässt. Der Fotograf wird dabei nicht mitgezählt, da es für ihn die Ausübung seines Berufes darstellt. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten.

3G-Regel für Fotostudios? NEIN!

Für alle Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wurde die sog. 3G-Regel ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 eingeführt.
Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios.
Hingegen zählen dazu nicht Scheider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.

 

Was gilt für Fotografen?

Fotografen dürfen alle Gruppen so fotografieren, wie diese zusammengekommen sind.
Der Fotograf ist dabei nicht verantwortlich, dass die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot eingehalten werden.

 

 

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